Jeder kann unabhängig vom Alter in eine Situation geraten, in der andere für ihn entscheiden müssen. Damit dies im eigenen Sinne geschieht, sollte in gesunden Tagen eine entsprechende Vorsorge getroffen werden. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung handelt. Dafür suchen Sie am besten einen Anwalt oder Notar auf.
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In einer Patientenverfügung kann im Voraus schriftlich für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit festgelegt werden, ob und wie in bestimmten Situationen die medizinische Behandlung stattfinden soll. Mit diesem Dokument wird u.a. geregelt, welche lebenserhaltenden Maßnahmen von Ärzten ergriffen werden dürfen und welche zu unterlassen sind.
Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1901a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB). Auf diese Weise kann Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung genommen werden und damit das Selbstbestimmungsrecht gewahrt werden, auch wenn man zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig ist.
Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an das medizinische Behandlungsteam, kann aber zusätzlich Anweisungen oder Bitten zur Auslegung und Durchsetzung der Patientenverfügung an den/die Bevollmächtigte(n) enthalten. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung um eine Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung zu ergänzen.
Die Patientenverfügung sollte regelmäßig aktualisiert werden. -
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d.h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.
Die Vorsorgevollmacht gilt nur, wenn die Dinge nicht mehr selbst bewältigen werden können. Sie kann dem Beauftragten auch jederzeit entzogen oder inhaltlich verändert werden. Man benötigt eine Vorsorgevollmacht, um festzulegen, wer im Falle der Entscheidungsunfähigkeit, den eigenen Willen durchsetzt bzw. alle „Geschäfte“ (wie Verträge, Bankangelegenheiten, den Einzug in ein Pflegeheim etc.) übernimmt. Ehepartner und Kinder sind nicht automatisch entscheidungsbefugt, ohne eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.
Niemand wird dazu gezwungen, eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Liegt keine vor, wenn wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst getroffen werden können, wird das Amtsgericht dafür einen rechtlichen Betreuer einsetzen – entweder aus dem Familienkreis oder auch einen Fremden.
Um der Vorsorgevollmacht Durchsetzungskraft zu verleihen, sollte sie von einem Notar beglaubigt oder beurkundet sein. Dies ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber juristisch erforderlich, wenn die Vorsorgevollmacht auch zum Kauf und Verkauf von Grundstücken oder zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll.
Im Idealfall werden Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kombiniert. Die Patientenverfügung regelt hauptsächlich die medizinische Behandlung, die Vorsorgevollmacht die Handhabe in finanziellen und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten. -
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Sie ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes Wirkung entfaltet. Eine andere Form der Verfügung wegen ist der Erbvertrag. (§1941, §2274 ff. BGG)
Hinweis: Verfügungen über Bestattungen sollten nicht (nur) im Testament festgehalten werden, da das Testament meist erst einige Zeit nach der Bestattung eröffnet wird. Daher bietet sich an, alle Informationen an die Hinterbliebenen in einem Vorsorgevertrag oder einer gesonderten Anweisung festzuhalten.
Prinzipiell bleibt es jedem selbst überlassen, ob ein Testament erstellt wird oder nicht. Wenn nach dem Tod kein Testament vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge, die die Aufteilung des Erbes unter den Hinterbliebenen regelt. Möchte man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, sollte man dies in einem Testament festhalten. Gerade bei komplizierten Vermögensverhältnissen ist dies sinnvoll.
Ein Testament sollte frühzeitig geschrieben werden, wenn man noch gesund ist, da man nie weiß, was einmal passiert. Außerdem ist es jederzeit änderbar, wenn man sich zu einem späteren Zeitpunkt um entscheiden sollte.
Form: Ein Testament kann handschriftlich verfasst oder bei einem Notar beurkundet werden. Beim handschriftlichen Testament muss der komplette Text von Hand geschrieben sein (ein Computer-Ausdruck reicht nicht aus). Es muss die Überschrift „Testament“ oder „letzter Wille“ haben, mit Ort & Datum versehen & unterschrieben sein. Es sollte möglichst klar und deutlich formuliert sein und man kann es zu Hause aufbewahren, sollte aber sicherstellen, dass die Angehörigen es auch finden. Daher kann man es auch einem Angehörigen übergeben. Dies garantiert jedoch die Umsetzung nicht, da es auch von einem enttäuschten Erben unterschlagen werden könnte. Deshalb ist die Hinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht die sicherste Alternative.
Auch ein von einem Notar beglaubigtes Testament hat Vor- & Nachteile. Der Notar garantiert, dass das Testament rechtlich einwandfrei ist und die Hinterbliebenen müssen sich nicht erst einen Erbschein ausstellen lassen, um als Erbe anerkannt zu werden. Möchte man zu einem späteren Zeitpunkt ein zweites Testament erstellen, sollte man das erste Dokument aus der amtlichen Verwahrung nehmen und vernichten. Nicht unerheblich sind auch die Kosten, die bei einer notariellen Beglaubigung entstehen.
Falls eine Einäscherung gewünscht wird, ist es zusätzlich empfehlenswert bereits zu Lebzeiten eine handgeschriebene Willenserklärung aufzusetzen, in der man kurz seinen Wunsch zur Einäscherung mit Unterschrift und Datum bestätigt. Eine entsprechende Vorlage haben wir für Sie unter dieser Seite zum Download bereitgestellt. -
Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Recht, Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“). Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen. Wer seine Vermögensnachfolge regeln möchte, sollte sich zu Lebzeiten gut informieren. Man sollte sich rechtzeitig Gedanken darüber machen, ob die gesetzliche Erbfolge den Verhältnissen und Wünschen entspricht.
Über dieses umfangreiche Thema können Sie sich in folgender Broschüre des Bundesjustizministeriums informieren. Sie bietet eine erste Hilfestellung und Orientierung. -
Wir können uns nicht aussuchen, wann unser Weg endet, aber wir können Vorsorge treffen und uns heute schon Gedanken über den Ablauf und die Gestaltung unserer Bestattung machen.
Für viele Menschen ist der Tod ein schwieriges Thema, worüber in vielen Familien gar nicht gesprochen wird, weshalb sich viele zur schriftlichen Niederlegung der Wünsche entscheiden.
Somit kann man festlegen, wie die Bestattung durchgeführt werden soll und damit werden die eigenen Vorstellungen berücksichtigt.
Man kann sich bereits zu Lebzeiten für eine Bestattungsart, einen bestimmten Sarg, Blumen, Musik und den Ablauf der Trauerfeier entscheiden.
Damit sind die Angehörigen im Trauerfall nicht noch mehr damit belastet, wichtige Entscheidungen zu treffen.
Darüber hinaus, können auch finanzielle Dinge wie die Bezahlung der Bestattung im Voraus mit festgelegt werden. Somit ist der Betrag auch im Falle einer möglichen Pflegebedürftigkeit vor dem unberechtigten Zugriff des Sozialamtes geschützt.
Einen entsprechenden Bestattungsvorsorgevertrag können Sie mit dem von Ihnen gewählten Bestattungsinstitut abschließen und sich in einem persönlichen Beratungsgespräch informieren. Interessieren Sie sich für die Urnenbestattung im Glaskunst Kolumbarium, bietet die Vereinigte Feuerbestattung Saar GmbH ebenfalls die Möglichkeit des Vorsorgekaufs an. So können Sie bereits heute den Ort Ihrer letzten Ruhestätte selbst bestimmen.
Es reicht nicht aus, diese Dinge in einem Testament festzuhalten, da es meistens erst Wochen nach der Bestattung eröffnet wird und nicht zwingend die Erben, die im Testament bedacht sind, die Bestattung organisieren. Wir empfehlen deshalb wichtige Dokumente beim Standsamt Ihres Wohnortes (z. B. Gemeinde, Pflegeheim) zu hinterlegen.
In dem Zusammenhang ist auch eine Bankvollmacht sinnvoll, da diese sicherstellt, dass die Angehörigen auf das Konto des Verstorbenen zugreifen können. (Tritt der Tod unerwartet ein, können Bankkonten möglicherweise bis zur Klärung der Erbfolge gesperrt sein).